Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines

 

1.1. Für die geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferer undAuftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufs-und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen desAuftraggebers finden selbst dann keine Anwendung, wenn er imZusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und derLieferer diesen nicht widerspricht. Zusagen, Nebenabreden sowieÄnderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Verkaufs- undLieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieÄnderung des Schriftformerfordernisses.

 

1.2. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträgekommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung desLieferers, spätestens mit Annahme der Lieferung durch denAuftraggeber zustande.

 

1.3. Die Mitarbeiter und sonstige Beauftragte des Lieferers sind nichtberechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungenaußerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.Vertragsinhalt ist deshalb nur das, was vom Lieferer schriftlich alsvereinbart festgehalten und bestätigt wird. Inhalt und Umfang dergeschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangelsanderweitiger schriftlicher Vereinbarung der Partner aus derAuftragsbestätigung des Lieferers.

 

 

2. Lieferzeit

 

2.1. Die Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie werdenausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Sie beginnt mitdem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt alseingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit denLieferer verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Wareangezeigt worden ist. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Einigung übersämtliche Bedingungen des Geschäfts und Klarstellung allerAusführungseinzelheiten.

 

2.2. Die Lieferzeit verlängert sich - auch während Lieferverzuges -angemessen beim Eintritt von unvorhersehbaren Hindernissen,die der Lieferer bei Anwendung der nach den Umständenzumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Das giltinsbesondere bei Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb desLieferers, als auch in fremden Betrieben, von denen dieHerstellung oder der Transport abhängig sind - verursacht etwadurch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Rohstoff- oderEnergieverknappung, Versagen der Verkehrs- undTransportmittel, Arbeitseinschränkungen sowie bei ähnlichenEreignissen, die den Lieferer an der Einhaltung der Lieferfristhindern. Von solchen Hindernissen wird dem Auftraggeberunverzüglich nach bekannt werden Mitteilung gemacht, sofern dasHindernis nicht ohnehin allgemein bekannt ist.

 

2.3. Die Lieferfrist verlängert sich außerdem um den Zeitraum,während dessen der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen ausdiesem oder einem anderen, mit diesem im Zusammenhangstehenden Geschäft in Verzug ist, unbeschadet darüberhinausgehenden Rechten des Lieferers.

 

2.4. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag wegenNichteinhaltung der Lieferfrist nur dann berechtigt, wenn dieVerzögerung vom Lieferer verschuldet ist, die Lieferung fällig istund der Auftraggeber erfolglos schriftlich eine Nachfrist von vierWochen gesetzt hat. Nach Ablauf dieser Frist kann derAuftraggeber seine gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe geltendmachen, dass im Falle leichter Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht desLieferers auf die Höhe des Kaufpreises und auf solche Schädenbeschränkt ist, die infolge anderweitiger Beschaffung der Wareentstehen. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Falleausgeschlossen.

 

2.5. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist in jedem Falldie richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, die technischeMangelfreiheit sowie die Abnahme der von uns gefertigtenProdukte durch das Qualitätsmanagement.

 

 

3. Preise

 

3.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genanntenPreise.

 

3.2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Preise angemessenzu erhöhen, wenn sich nach Vertragsabschluss die preisbildendenFaktoren wie Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Umsatzsteuer,Zölle, Preiserhöhungen des Lieferanten,Wechselkursschwankungen etc. erhöhen, es sei denn, dieLieferung erfolgt innerhalb von 4 Monaten nachAuftragsbestätigung.

 

3.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind,werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisenabgerechnet. Fordert der Auftraggeber nicht ausdrücklich vorBeginn von Reparaturaufträgen ein schriftliches Angebot, erfolgtdie Berechnung nach Aufwand zu üblichen Kalkulationswerten.

 

3.4. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen eineretwa vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zumEuro gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

3.5. Die angegebenen Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk /Lager Pulheim ausschließlich Verpackungs- und Frachtkosten,zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

 

 

4. Zahlung

 

4.1. Zahlungen haben in Euro innerhalb von 14 Tagen nachRechnungsdatum, bei Dienstleistungen sofort nachRechnungseingang, ohne jeden Skontoabzug zu erfolgen. BeiÜberschreitung dieser Frist um mehr als 14 Tage, ist der Liefererberechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% p.a. (beiNichtkaufleuten 5% p.a.) über dem Basiszinssatz (nach §247BGB) des Rechnungswertes zu berechnen; dem Auftraggeberbleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Lieferer der Nachweiseines höheren Schadens vorbehalten.

 

4.2. Wechsel, Schecks und andere Anweisungspapiere nimmt derLieferer nur nach Vereinbarung erfüllungshalber unter derVoraussetzung ihrer Diskontierbarkeit an. Diskontspesen werdenvom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. DieKosten der Einziehung, Bankzinsen und -spesen trägt derAuftraggeber.

 

4.3. Bei Aufträgen über € 50.000 kann eine Vorauszahlung oder eineder erbrachten Teilleistung entsprechende Abschlagszahlung vomLieferer verlangt werden.

 

4.4. Mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenansprüchen kann derAuftraggeber nicht aufrechnen, es sei denn, dass dieGegenforderung unbestritten oder rechtskräftig zugunsten desAuftraggebers entschieden ist.

 

4.5. Werden dem Lieferer Umstände bekannt, die auf eine geringeKreditwürdigkeit des Auftraggebers schließen lassen, so steht demLieferer auch nach Abschluss des Vertrages und über § 321 BGBhinaus das Recht zu, sofortige Sicherstellung oder Bezahlung derForderungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber mit einemTeil seiner Verpflichtungen in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt,seine gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen.

 

 

5. Lieferung, Versand, Fracht, Gefahrübergang

 

5.1. Für die Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftrags-bestätigung maßgebend. Der Lieferer behält sich technischeÄnderungen im Sinne von Verbesserungen ausdrücklich vor.

 

5.2. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die Ware auf seineRechnung und Gefahr versendet werden. In diesem Falle geht dieGefahr mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten desAuftraggebers, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerksoder -lagers auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenndie Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Erfolgt keinebesondere Weisung, so sind Versandweg, Beförderung undSchutzmittel der Wahl des Lieferers unter Ausschluss der Haftung- außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - überlassen.

 

5.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendungoder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertretenhat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige derVersandbereitschaft beim Auftraggeber auf diesen über, soweit erdie Verzögerung zu vertreten hat. Wenn die Verzögerung dagegenvon einem Dritten zu vertreten ist, haftet der Lieferer fürBeschädigungen der Ware nur für Vorsatz und grobeFahrlässigkeit.

 

5.4. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb einerangemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. beiavisiertem Versand nicht prompt ab, so ist der Lieferer berechtigt,die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entwederselbst auf Lager zu nehmen oder in ein Speditions- oderLagerhaus eines Dritten einzulagern. Das gleiche gilt, wenn dieAuslieferung oder der Versand der Ware auf Wunsch desAuftraggebers zurückgestellt wird oder infolge von Umständen, dieder Auftraggeber zu vertreten hat, für längere Zeit unmöglich ist.

 

5.5. Nimmt der Auftraggeber infolge von Umständen, die der Lieferernicht zu vertreten hat, die Ware nicht ab oder storniert den Auftragganz oder teilweise, wird eine Kosten- und Abstandszahlung inHöhe von mindestens 20 % des Restauftragswertes fällig.

 

5.6. Sofern nicht vom Lieferer aus für bestimmte Produkte vonvornherein auf Kosten des Auftraggebers eineTransportversicherung abgeschlossen wird, schließt der Liefererdiese nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab. In diesemFall berechnet der Lieferer die entstehenden Kosten, übernimmtjedoch keine Haftung für die Regulierung im Versicherungsfall.

 

5.7. Der Lieferer ist berechtigt, Teillieferungen auf den Gesamt-auftrag vorzunehmen und darüber gesondert abzurechnen.

 

5.8. Da der Lieferer die Ware teilweise von anderen Firmen bezieht,behält er sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wennund soweit der Vorlieferant seinerseits aufgrund Gesetzes,Vertrages oder seiner Geschäftsbedingungen dem Lieferergegenüber von der Lieferverpflichtung frei wird. Der Auftraggeberwird in diesem Fall hiervon unverzüglich benachrichtigt.

 

5.9. Für unsere nach dem 13.08.2005 ausgelieferten Waren gilt §10 Abs. 2 ElektroG. Danach wird die Ware vom Auftraggeberwiederverwendet, verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt.Anderslautende Absprachen sind nur nach vorheriger schriftlicherVereinbarung mit uns wirksam.

 

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum desLieferers. Bei Wechseln und Schecks gilt erst die Einlösung alsZahlung; bei Scheck-, Wechsel-Zahlungen (Rediskontierungs-Wechsel) bleibt unser Eigentumsvorbehalt unabhängig von derScheckzahlung bis zur Einlösung des Wechsels bestehen.

 

6.2. Alle Rechte, insbesondere Eigentum, Urheberrechte unddergleichen an technischen Zeichnungen, Montageanleitungenund sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber mitgeliefert odersonst ausgehändigt werden, verbleiben beim Lieferer und werdennicht dem Auftraggeber übereignet. Der Auftraggeber darf dieseUnterlagen nicht an dritte Personen weitergeben.

 

6.3. Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgtstets im Auftrag des Lieferers, ohne dass ihm Verbindlichkeitenhieraus entstehen. Wird die vom Lieferer gelieferte Ware mitanderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, sotritt der Auftraggeber bereits jetzt seine Eigentums- bzw.Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder den neuenGegenständen an den Lieferer ab. Erlischt das Eigentum desLieferers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, soüberträgt der Auftraggeber dem Lieferer bereits jetzt die ihmzustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuenBestand oder der neuen Sache im Verhältnis desRechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt dieseunentgeltlich für den Auftraggeber. Die so entstehendenMiteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 6.1.

 

6.4. Der Auftraggeber ist zur Wiederveräußerung der Vorbehaltswareim normalen Geschäftsbetrieb, nicht aber zu deren Verpfändungoder Sicherheitsübereignung, berechtigt und ermächtigt, wennsichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf aufden Lieferer übergeht. Zu diesem Zweck tritt der Auftraggeberbereits jetzt die ihm auf den Weiterverkauf der Ware zustehendeVerkaufspreisforderung mit allen Nebenrechten an den Liefererab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Dies gilt auchfür Weiterveräußerungen von vermischten, verbundenen oderverarbeiteten Waren im Sinne von Punkt 6.3.

 

6.5. Ungeachtet der Abtretung, die dem Drittabnehmer zunächst nichtmitgeteilt werden soll, ist der Auftraggeber zur Einziehung derabgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seinenVerpflichtungen dem Lieferer gegenüber nachkommt und nicht inVermögensverfall gerät. Der Lieferer hat jedoch das Recht, dieErmächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen unddie Forderungen einzuziehen. Auf Verlangen hat der Auftraggeberdem Lieferer eine Einzelabtretungserklärung zu erteilen, dieDrittabnehmer anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.Darüber hinaus hat der Auftraggeber dem Lieferer alle für dieGeltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichenAuskünfte zu erteilen.

 

6.6. Zu einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretungder Vorbehaltsrechte des Lieferers an Dritte ist der Auftraggebernicht befugt. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändungder Vorbehaltsrechte durch Dritte wird der Auftraggeber denLieferer unverzüglich benachrichtigen und das Vorbehaltsrechtdes Lieferers als solches kenntlich machen. Die dem Lieferereventuell entstehenden Interventionskosten trägt derAuftraggeber.

 

 

7. Gewährleistung und Schadensersatz

 

7.1.1 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so hat der Auftraggeber, derKaufmann ist, die Ware zu untersuchen und, wenn sich ein Mangelzeigt, diesen unverzüglich dem Lieferer online unter www.iie.deoder telefonisch durch Beantragung einer RMA anzuzeigen.

 

7.1.2 Reparaturen, die innerhalb des Gewährleistungszeitraumsangemeldet werden und für die der Gewährleistungsanspruchbesteht, erfolgen kostenlos.

 

7.1.3 Gewährleistungsanspruch besteht nicht bei Bedienfehlern,Problemen aufgrund individueller Konfiguration, fehlerhafter Soft-/Hardware-Einstellungen sowie nicht bestimmungsgemäßemEinsatz des Produktes. Für die Überprüfung erlauben wir uns eineBearbeitungsgebühr zu berechnen (siehe jeweils gültigeReparaturbedingungen).

 

7.1.4 Der Versand erfolgt unter Angabe der RMA-Nummer an IIEIngenieurbüro für Industrie-Elektronik GmbH, RMA-Abteilung,Marie-Curie-Straße 9, 50259 Pulheim. Die Versandkosten trägtder Absender. Unfrei geschickte Pakete werden nichtangenommen.

 

7.1.5 Alle RMA-Produkte sind mit einer detailliertenFehlerbeschreibung zu versehen.

 

7.1.6 Reparaturen können nur an Komponenten und Systemenvorgenommen werden, die von uns bezogen worden sind.Systeme sind vollständig zurückzusenden. Die Rücksendung voneinzelnen Komponenten ist nur nach Rücksprache möglich. AusSystemen, die zur Reparatur eingeschickt werden, sind dieKomponenten (Speicher, CPUs usw.) zu entnehmen, die nichtzum Lieferumfang gehörten.

 

7.1.7 Die Rücksendung von Gewährleistungsreparaturen erfolgt fürden Empfänger kostenlos.

 

7.2. Bei rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Lieferer zunächstNacherfüllung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.Verweigert der Lieferer die Nacherfüllung insgesamt oder schlägtdiese fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderungoder zum Rücktritt vom Vertrag zu.

 

7.3. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sowie Schadens-ersatzansprüche jeglicher Art einschließlich Ansprüchen aufErsatz von Folgeschäden und -kosten sind ausgeschlossen. DerLieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht amLiefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere wird keineHaftung für entgangenen Gewinn oder sonstigeVermögensschäden des Auftraggebers, beispielsweise aufVertragsstrafen, Betriebsausfall, Arbeitslöhne oder sonstigeMangelfolgeschäden übernommen. Vorstehende Haftungsfrei-zeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz odergrobe Fahrlässigkeit beruht.

 

7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Kaufleute 12 Monate,gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfristund gilt auch für Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht aufunerlaubte Handlungen beruhen. Die Gewährleistung gilt nicht fürMängel, die dem Kunden beim Kauf bekannt waren (§442 BGB).

 

 

8. Rechtsbeziehungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

8.1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Rechtder Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung derInternationalen Kaufrechtsgesetze (IKG) ist ausgeschlossen.

 

8.2. Erfüllungsort ist Pulheim (Erftkreis), es sei denn, dass derLieferer einen anderen Erfüllungsort ausdrücklich bestimmt.

 

8.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtlichesSondervermögen, so ist der Gerichtsstand Bergheim. Im Übrigenist Bergheim Gerichtsstand für den Fall, dass der Auftraggebernach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschlandverlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zumZeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

9. Schlussbestimmungen

 

9.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksamsein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungnicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch diejenigegesetzliche Bestimmung ersetzt werden, die dem Willen dervertragsschließenden Parteien am nächsten kommt.

 

9.2. Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz wird der Auftragnehmerhiermit davon in Kenntnis gesetzt, dass der Lieferer seine Daten EDV- mäßig speichert.